Gewerbliche Berechtigungen
Die gewerblichen Berechtigungen der Absolventinnen und Absolventen von technisch-gewerblichen und kunstgewerblichen Schulen sind in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. In der Gewerbeordnung wird zwischen freien und reglementierten Gewerben unterschieden. Voraussetzung für die Ausübung von Gewerben ist die Erfüllung von allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen der Eigenberechtigung) und besonderen Voraussetzungen (Nachweis der Befähigung).
In einschlägigen Verordnungen werden für jedes reglementierte Gewerbe die Belege angeführt, die jedenfalls als Nachweis der Befähigung anzusehen sind. Dabei wird entweder explizit auf bestimmte Schulformen oder Schulen oder generell auf Abschlüsse nach der Bildungshöhe unter der Voraussetzung des Vorliegens eines für das jeweilige reglementierte Gewerbe facheinschlägigen Schwerpunktes abgestellt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen wird aufgrund einer entsprechenden Anmeldung des Gewerbes von der zuständigen Behörde (zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) festgestellt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den Ämtern der Landesregierungen jene Schulformen bekannt gegeben, bei denen die in den Verordnungen angeführten Nachweise als erfüllt anzusehen sind. Ergänzend dazu wird das Vorliegen einer Praxiszeit zwischen einem und sechs Jahren gefordert.
Für freie Gewerbe ist der Nachweis der Befähigung nicht erforderlich.
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